§ 9 JuSchG: 16 oder 18 Jahre
Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Sekt dürfen nicht an Personen unter 16 abgegeben werden, andere alkoholische Getränke und Spirituosen nicht an Personen unter 18 (§ 9 Abs. 1 JuSchG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße (§ 28 Abs. 5 JuSchG).
§ 9 JuSchG





